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Aufwandsentschädigung

1. An Abgeordnete, u. U. auch an leitende Beamte gewährte Vergütung zum Ausgleich ihnen entstehender bzw. entstandener Auslagen persönlicher oder sachlicher Art, z. B. Geldentschädigung für Repräsentationszwecke. - Steuerfrei: Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen, wenn sie im Haushaltsplan ausgewiesen werden und die Empfänger öffentliche Dienste leisten (§ 3 Nr.12 EStG). - Steuerpflichtig: (1) Entschädigung für Verdienstausfall, Zeitverlust oder Haftungsrisiko; (2) Differenzbetrag zwischen Aufwand und A., soweit der Aufwand offenbar unter der Höhe der gewährten Aufwandsentschädigung liegt; (3) Aufwandsentschädigung an die in Kreis- und Gemeindeverwaltungen ehrenamtlich tätigen Personen zum Ausgleich des Aufwands an Zeit und Arbeitsleistung sowie des entgangenen Arbeitsverdienstes. Aus Vereinfachungsgründen sind in diesen Fällen 33% mindestens aber 50 DM monatlich der gewährten Aufwandsentschädigung steuerfrei (Abschn. 13 IV LStR 1996). - Für die aus den Kassen der Berufsgenossenschaften, der Orts-, Land-, Innungs- und Ersatzkrankenkassen, der Gemeindeunfallversicherungsverbände, der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und der Knappschaften gewährten Aufwandsentschädigung gilt Entsprechendes. - 2. Vergütung für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit oder für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 I Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung zur Förderung gewinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sind bis zur Höhe von insgesamt 2.400 DM im Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG).

 

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