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befristetes Arbeitsverhältnis

1. Begriff: Arbeitsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Dauer (Frist) endet, ohne daß es einer Kündigung bedarf. - Gegensatz: unbefristetes Arbeitsverhältnis. - 2. Arten der Befristung: (1) kalendermäßig genaue Festlegung des Endes; (2) Bestimmung eines Ereignisses als Endpunkt, z. befristetes Arbeitsverhältnis Einstellung einer Verkäuferin für die Dauer des Ausverkaufs oder zur Aushilfe (Aushilfsarbeitsverhältnis) für Erkrankte. - 3. Zulässigkeit: a) Allgemein: Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist gem. § 620 BGB grundsätzlich zulässig. Doch darf dadurch nicht der Kündigungsschutz umgangen werden. Das wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn ein sachlicher Grund nicht vorliegt. Dann gilt das b. A. als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Ein sachlicher Grund liegt etwa bei Probearbeitsverhältnissen vor, bei Krankheitsvertretungen, bei Arbeitsverhältnissen der Bühnenkünstler oder bei Arbeitsverhältnissen, die der wissenschaftlichen Weiterbildung dienen. Nach § 21 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) i. d. F. vom 31. 1. 1994 (BGBl I 180) liegt ein sachlicher Grund, der ein b. A. rechtfertigt, vor, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Vertretung für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (Mutterschutz) oder für die Dauer eines Erziehungsurlaubs einstellt. - Für den Arbeitnehmer besonders ungünstig ist die wiederholte Befristung, bei der ein durch Fristablauf beendetes Arbeitsverhältnis mit neuer Befristung fortgesetzt wird (Kettenarbeitsverträge, vgl. Kettenverträge). Bei wiederholter Befristung besteht der Verdacht, zur Verhinderung des Kündigungsschutzes vereinbart worden zu sein; es sind deshalb an die sachliche Berechtigung der Befristung strengere Anforderungen zu stellen. - b) Beschäftigungsförderungsgesetz 1985: Bis zum 31. 12. 2000 wird der Abschluß b. A. erleichtert (§ 1): Vom 1. 5. 1985 bis zum 31. 12. 2000 ist es zulässig, die einmalige Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Dauer von 18 Monaten zu vereinbaren, wenn entweder der Arbeitnehmer neu eingestellt wird oder der Arbeitnehmer in unmittelbarem Anschluß an die Berufsausbildung nur vorübergehend weiterbeschäftigt werden kann, weil kein Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zur Verfügung steht (§ 1 I Nr. 1 und 2 BeschFG). Eine Neueinstellung in diesem Sinne liegt jedoch nicht vor, wenn zu einem vorhergehenden befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, was insbes. dann anzunehmen ist, wenn zwischen den Arbeitsverträgen ein Zeitraum von weniger als vier Monaten liegt. Bei Kleinbetrieben, in denen zwanzig oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten tätig sind, oder bei einem Arbeitgeber, der eine Erwerbstätigkeit seit höchstens sechs Monaten aufgenommen hat, kann eine einmalige Befristung des Arbeitsvertrags bis zur Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Eine mehrmalige Befristung wird durch das BeschFG nicht erleichtert. Hierzu bedarf es wie bisher eines sachlichen Grundes. - Allerdings sieht das gegen Ende des Jahres 1996 in Kraft tretende arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz (BT-Dvs. 13/4612) folgende Änderungen vor: (1) Die Höchstbefristungsdauer für befristete Arbeitsverträge nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz 1985 wird einheitlich auf zwei Jahre festgelegt. Für Arbeitnehmer ab dem 60. Lebensjahr gilt die Höchstbefristungsdauer nicht. (2) Innerhalb der zweijährigen Höchstbefristungsdauer werden bis zu drei Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages zugelassen. - c) Weitere Sonderregelungen: Für wissenschaftliche Mitarbeiter an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gilt die Sonderregelung der §§ 57 a ff. Hochschulrahmengesetz, in der das von der Rechtsprechung geforderte Merkmal des sachlichen Grundes gesetzlich anerkannt wurde. - 4. Folgen: Das wirksame b. A. endet mit Fristablauf automatisch, d. h. es bedarf keiner Kündigung und deshalb greifen der Kündigungsschutz und Kündigungsverbote nicht ein. Wird das b. A. über den Endzeitpunkt fortgesetzt, geht es in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit über.

 

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