Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Aushilfsarbeitsverhältnis

Arbeitsverhältnis, das dem Zweck dient, vorübergehenden Arbeitsanfall zu bewältigen. - 1. Aushilfsarbeitsverhältnis können befristet oder zu einem bestimmten Zweck (z. B. Vertretung eines erkrankten Arbeitnehmers) abgeschlossen werden (befristetes Arbeitsverhältnis). Während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen (§ 620 II BGB). - Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 625 BGB). - 2. A., die nicht über drei Monate hinaus fortgesetzt werden, können auch in der Weise begründet werden, daß die in § 622 I BGB genannte Kündigungsfrist (vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats) vertraglich verkürzt wird (§ 622 V BGB). Allerdings können in Tarifverträgen Kündigungsfristen festgelegt sein, die einzelvertraglich auch nicht bei Aushilfsarbeitsverhältnis unterschritten werden dürfen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Aushilfe
Aushilfskraft

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : stoffneutrale Produktion | flexible Produktionszelle | Deckungszeitpunkt | Fachausschuß | Kostenträgergemeinkosten
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum