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Trennungsgebot

Berichterstattung der Medien (Presse, Film, Hörfunk, Fernsehen) erfolgt in Erfüllung ihres Informationsauftrags (Art. 5 GG) und stellt daher kein Handeln zu Wettbewerbszwecken dar, selbst wenn wirtschaftspolitische Fragen Gegenstand der Berichterstattung sind und diese erhebliche Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Kehrseite des Rechts zur freien Berichterstattung ist das Gebot der Trennung von Berichterstattung und Werbung, das wegen des Vertrauens des Verkehrs in ihre Objektivität eine unbeeinflußte Berichterstattung sichern soll (Wettbewerbsrichtlinien des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft; Rundfunkstaatsverträge). Verstöße gegen das Trennungsgebot sind daher sittenwidrige Werbung (Kundenfang 5, Schleichwerbung). Darunter fallen regelmäßig Zahlungen (auch in Form von Anzeigenaufträgen) des in einem Bericht durch namentliche Nennung oder bildliche Darstellung herausgehobenen Unternehmens, die Absicht, durch den Bericht in Zukunft derartige Zuwendungen zu erhalten, der inhaltliche oder räumliche Zusammenhang eines Berichts mit einer Werbeanzeige des im Bericht benannten Unternehmens, reklamehafte Anpreisungen in der Berichterstattung, Kooperationsvereinbarungen zwischen Medienunternehmen und Werbungtreibenden etc. Im Bereich des Rundfunks dient die Pflicht, auf einen Sponsor hinzuweisen, der "Enttarnung" möglicher Einflüsse durch Information der Konsumenten der Sendung (Sponsoring). Zur Haftung des begünstigten Unternehmens vgl. Haftung IV.

 

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