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sponsoring

finanzielle Unterstützung für Personen, Ereignisse und Medien gegen Nennung des Namens oder Produkts des Sponsors zu Werbezwecken, für Rundfunk und Fernsehen im Rundfunkstaatsvertrag vom 31. 8. 1991 mit Änderungsstaatsvertrag vom 2./28. 2. 1994 geregelt. Es gilt das Gebot der Trennung von redaktionellem Programm und Werbung (Trennungsgebot), bei gesponserten Sendungen (auch im Programmteil zulässig) muß in vertretbarer Kürze deutlich auf den Sponsor hingewiesen werden, anstelle des Namens können auch das Firmenemblem oder die Marke eingeblendet werden, die Einblendung kann in Bewegtbild erfolgen. Das Sponsoring muß der Sendung gelten, ist lediglich der Gegenstand der Sendung (z. B. Fußballspiel) gesponsert worden (sog. Ereignissponsoring), ist der Sponsorhinweis verbotene Werbung im Programm. Gleiches gilt bei Zusammentreffen von Sendungs- und Ereignissponsoring, wenn der Sponsorhinweis zu Beginn und Ende der Sendung benutzt wird, den Ereignissponsor im vorgeschriebenen Hinweis werbend hervorzuheben. Verstöße sind als getarnte Werbung sittenwidriger Wettbewerb (Kundenfang 5). - Einsatzmöglichkeiten: Im sportlichen (Sport-S.), kulturellen (Kultur.-S.), und sozialen Bereich (Sozio-S.).

 

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