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Rechenschaftslegung

I. Bürgerliches Recht: Nicht näher umrissene Pflicht des Beauftragten, neben den erforderlichen Nachrichten und der Auskunft über den Stand des Geschäfts nach Ausführung des Auftrags dem Auftraggeber Rechenschaft zu geben (§ 666 BGB). Soweit sich die Verpflichtung zur Rechenschaftslegung auf eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Angelegenheit bezieht, besteht insbes. die Pflicht, eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und ggf. Belege vorzulegen (Rechnungslegung § 259 BGB). - Rechenschaftslegung ist u. a. Pflicht der Handlungsgehilfen und Handelsvertreter für alle getätigten Geschäfte. Gleiches gilt auch für die geschäftsführenden Gesellschafter der Personengesellschaften. - Regelmäßig wird bereits die Vorlage der Geschäftsbücher genügen; wo das nicht ausreicht, kann notfalls eidesstattliche Versicherung gefordert werden (§ 259 BGB).
II. Wettbewerbsrecht: Es besteht ein Anspruch des Verletzten gegen den Verletzer auf Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung, besonders im Patent- und Gebrauchsmusterrecht. Bei anderen Wettbewerbs- und Warenzeichenverletzungen kann regelmäßig nur Auskunft entsprechend § 260 BGB verlangt werden. Im Urheberrecht gem. § 101 a UrhG Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter.

 

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