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Geschäftsbücher

1. Begriff: Nach dem HGB Handelsbücher, im kaufmännischen Sprachgebrauch Bücher. Die der Buchführung dienenden Unterlagen in Form von gebundenen Büchern, geordnet abgelegten losen Blätter, sonstigen Datenträgern, sofern sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entsprechen (§ 239 IV HGB). Ursprünglich bestand die doppelte Buchführung aus einem Grundbuch (Journal), in das alle Geschäftsvorfälle chronologisch eingetragen werden, und dem Hauptbuch, das eine systematische Kontoaufteilung enthält. In den meisten Fällen reicht diese einfache Form heute nicht mehr aus. So treten neben das Grund- und Hauptbuch Nebenbücher wie das Kassenbuch, das Wareneinkaufs- und das Warenverkaufsbuch. Alle Eintragungen werden im Journal zusammengefaßt. Bei der EDV-Buchführung in der Form der Speicherbuchführung erfüllen magnetische Datenträger die Bücherfunktion. - Vgl. auch Buchführung, Buchführungspflicht, Aufbewahrungspflicht. - 2. Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher haben bei der BGB-Gesellschaft, der OHG und der KG auch die von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter. Das Recht kann durch Gesellschaftsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; aber auch dann kann der Gesellschafter Einsicht verlangen, wenn Grund zur Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht (§ 716 BGB, §§ 118, 166 HGB). - 3. Vorlegung der Geschäftsbücher kann das Gericht im Laufe eines Rechtsstreits anordnen (§ 258 HGB). Ordnungsgemäß geführte Bücher haben Beweiskraft für die in ihnen dargestellten Tatbestände. - 4. Geschäftsbücher sind nicht der Pfändung unterworfen (§ 811 Nr. 11 ZPO); sie gehören aber zur Konkursmasse (§ 1 III KO; ab 1. 1. 1999: Insolvenzmasse).

 

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