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Geschäftsbriefe

Handelsbriefe. 1. Begriff: Alle den Gewerbebetrieb eines Kaufmanns betreffenden ein- und ausgehenden Schriftstücke (auch Telegramme). - 2. Geschäftsbriefe der AG und GmbH müssen die Rechtsform, den Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle Mitglieder des Vorstandes und den Vorsitzenden des Aufsichtsrats bzw. die Geschäftsführer mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angeben. Der Vorsitzende des Vorstands ist als solcher zu bezeichnen. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Falle das Grundkapital sowie, wenn auf die Aktien der Nennbetrag oder der höhere Ausgabebetrag nicht vollständig eingezahlt ist, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden (§ 80 AktG, § 35 a GmbHG). Bei Liquidation ist zusätzlich diese Tatsache sowie Bezeichnung der Abwickler (§ 268 IV AktG, § 71 V GmbHG) anzugeben. Bei Mitteilungen oder Berichten im Rahmen einer Geschäftsverbindung auf Vordrucken bedarf es der Angaben nicht. Bestellscheine gelten als Geschäftsbriefe. - 3. Dem Vollkaufmann obliegt hinsichtlich der Geschäftsbriefe eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht. - Vgl. auch Briefgeheimnis.

 

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