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Buchnachweis

1. Buchnachweis ist neben dem Ausfuhrnachweis Voraussetzung für die Gewährung der Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen. Die Bücher sind im Geltungsbereich der UStDV zu führen. I. d. R. sind aufzuzeichnen: die Menge mit handelsüblicher Bezeichnung des Liefergegenstandes oder der Umfang der Lohnveredelung, Tag der Lieferung oder Lohnveredelung, Name und Anschrift des Abnehmers oder Auftraggebers, das vereinbarte oder vereinnahmte Entgelt sowie die Ausfuhr (§ 13 UStDV). - 2. Buchnachweis ist weiterhin Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Buchmäßig nachzuweisen sind dabei insbes. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers sowie die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet; darüber hinaus Aufzeichnung entsprechend 1.

 

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