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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Begriff des Umsatzsteuerrechts. - 1. Vergabe von U.-I. erfolgt insbes. zur Sicherstellung der korrekten Anwendung der umsatzsteuerlichen Übergangsregelung für die Besteuerung innergemeinschaftlicher Umsätze. Erteilung vom U.-I. auf Antrag durch das Bundesamt für Finanzen. Anspruch auf Erteilung einer U.-I. haben grundsätzlich alle Unternehmer, die ganz oder teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Kleinunternehmer sowie Unternehmer, die ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen versteuern oder die ausschließlich vorsteuerabzugsschädliche Umsätze ausführen, erhalten nur dann eine U.-I., wenn sie diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerb benötigen (§ 27 a UStG). - 2. Funktionen: a) U.-I. dient als Kontrollmerkmal der Identifizierung der an innergemeinschaftlichen Umsätzen beteiligten Unternehmer; zentrale Bedeutung insbes. im Rahmen von Rechnungen und Zusammenfassender Meldungen (§§ 14 a, 18 a UStG). b) U.-I. ist Tatbestandsmerkmal im Rahmen verschiedener Ortsbestimmungen (§§ 3 d, 3 b III, 3 a II Nr. 4 UStG). c) U.-I. deutet als Indiz darauf hin, daß der Erwerb beim Abnehmer der Besteuerung unterliegt bzw. daß die (subjektiven) Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (§§1 a I, 6 a I UStG).

 

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