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Durchschnittsätze

I. Einkommensteuer: Besondere Form der Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 a EStG). - 1. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, der Ausgangswert mehr als Null, aber nicht mehrmals 32 000 DM beträgt und die Tierbestände bestimmte Relationen nicht überschreiten. - 2. Der Durchschnittsatzgewinn setzt sich zusammen aus a) dem Grundbetrag, b) dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen, c) den vereinnahmten Pachtzinsen, d) den nach § 13 a VIII EStG gesondert zu ermittelnden Gewinnen und bestimmten Absetzungen (verausgabte Pachtzinsen, Schuldzinsen und dauernde Lasten). - 3. Zur Behandlung der Wohnung des Betriebsinhabers vgl. Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus.
II. Umsatzsteuer: Vgl. Vorsteuerabzug 3.

 

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