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Schuldzinsen

Zinsen für Fremdkapital. - Steuerliche Behandlung: 1. Einkommensteuer: Sch., die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus einer der sieben Einkunftsarten stehen, sind bei der Einkünfteermittlung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig. Ein Abzug als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung kommt i. d. R. nicht in Betracht. - Macht der Steuerpflichtige allerdings die Zehn-e-Abschreibung geltend, so kann er im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Kalenderjahren jeweil 12 000 DM wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das Objekt vor dem 1. 1. 1995 fertiggestellt oder vor dem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. Der Sonderausgabenabzug ist auch dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige die Zehn-e-Abschreibung allein aufgrund seiner Einkommensverhältnisse nicht erhält (§ 10 e VI a EStG). - 2. Gewerbesteuer: Schuldzinsen sind ggf. bei der Ermittlung des Gewerbeertrags als sog. Dauerschuldzinsen zur Hälfte dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (Ausgangsgröße gem. § 7 GesStG) hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 1 GewStG).

 

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