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Gewerbeertrag

Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer neben Gewerbekapital und (bis 1979) Lohnsumme (Lohnsummensteuer). Die auf den Gewerbeertrag erhobene Steuer wird als Gewerbeertragsteuer bezeichnet. Ermittlung des Gewerbeertrag durch Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) zum und Kürzungen (§ 9 GewStG) vom gewerblichen Gewinn, der sich bei Einkommensermittlung für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) ergibt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres maßgebend, das in dem Erhebungszeitraum endet.
I. Hinzurechnungen zum gewerblichen Gewinn, soweit diese Posten bei dessen Ermittlung abgesetzt sind: (1) die Hälfte der Zinsen für Dauerschulden; (2) Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit Gründung oder Erwerb des Betriebes zusammenhängen; (3) Gewinnanteile des stillen Gesellschafters; (4) a) Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital geleisteten Einlagen oder b) Vergütungen (Tantieme) für die Geschäftsführung; (5) die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung nicht in Grundbesitz bestehender Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Miet- und Pachtzinsen); (6) Verlustanteile an einer Personengesellschaft; (7) bei körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbebetrieben die nach § 9 Nr. 3b) und c) KStG nicht abzugsfähigen Spenden; (8) Gewinnminderungen a) durch bestimmte Teilwertabschreibungen oder b) sonstige Minderungen des Anteils an einer Körperschaft; (9) bei körperschaftsteuerpflichtigen Gewerbebetrieben die Zinsen i. S. des § 10 Nr. 2 KStGewerbeertrag (2), (3) und (5) sind grundsätzlich nur hinzurechnungspflichtig, wenn der Empfänger mit diesen Beträgen nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
II. Kürzungen der Summe aus gewerblichem Gewinn und Hinzurechnungen: (1) a) 1,2 v. H. des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitzes (Einheitswert), b) an die Stelle der vorgenannten Kürzung tritt bei Grundstücksunternehmen i. S. d § 9 Nr. 1 GewStG auf Antrag eine Kürzung um den Teil des G., der auf die Grundstücksverwaltung und -verwertung entfällt; (2) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer Personengesellschaft; (3) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer inländischen Kapitalgesellschaft, einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, an der das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens mit 10% beteiligt ist (gewerbeertragsteuerliches Schachtelprivileg); (4) die nach § 8 Nr. 4 GewStG dem Gewerbeertrag einer KGaA hinzugerechneten Gewinnanteile; (5) der Teil des G., der auf eine nicht im Inland gelegene Betriebsstätte entfällt; (6) die dem Gewinn eines anderen Gewerbebetriebes hinzugerechneten Miet- und Pachtzinsen, wenn sie bei Ermittlung des Gewinns berücksichtigt worden sind; (7) Spenden i. S. des § 10 d EStG oder § 9 Nr. 3 a) KStG, wobei die dort geltenden betragsmäßigen Beschränkungen auch hier anzuwenden sind; (8) die Zinsen aus den in § 43 I 5 EStG bezeichneten festverzinslichen Wertpapieren, bei denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer durch Abzug von Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben worden ist; (9) a) die bei der Gewinnermittlung angesetzten Anteile am Gewinn einer ausländischen Tochtergesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen zu einem Zehntel beteiligt ist und die ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiven Tätigkeiten bezieht (Schachtelprivileg III); b) das gleiche gilt auf Antrag für Gewinnanteile, die der Muttergesellschaft aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen mittelbaren Beteiligung an einer ausländischen Enkelgesellschaft zufließen (§ 9 Nr. 7 S. 2 u. 3 GewStG); (10) in bestimmten Fällen die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft; (11) der Ausbildungsplatzabzugsbetrag nach § 24 b EStG in Höhe der für den Gewerbebetrieb geleisteten finanziellen Hilfen.

 

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