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Muttergesellschaft

Obergesellschaft.
I. Begriff: Gesellschaft (Kapital- oder Personengesellschaft), die kapitalmäßig (aufgrund von Beteiligungen) oder sonst unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf ein oder mehrere andere Unternehmen (Tochtergesellschaft) ausübt. - I. e. S. wird eine kapitalmäßige Beherrschung vorausgesetzt; welches Maß der Beteiligung für eine beherrschende Stellung erforderlich ist, läßt sich nur im Einzelfall bestimmen. - Vgl. auch Holding-Gesellschaft, Konzern, internationale Mutter-Tochter-Beziehungen.
II. Steuerrecht: 1. Im Sinne des Schachtelprivilegs eine Kapitalgesellschaft, die an einer anderen Kapitalgesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist, wenn zusätzlich bestimmte Besitzzeiten eingehalten werden(Schachtelprivileg II). - 2. Im Sinne der Organlehre der Organträger.

 

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