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Holding-Gesellschaft

Beteiligungsgesellschaft. 1. Begriff: Als Vorform des Trusts in den USA entwickelte Effektenhaltungsgesellschaft. H.-G. produzieren nicht selbst; ihre wirtschaftliche Tätigkeit erstreckt sich auf die Verwaltung von Effekten sämtlicher von ihnen beherrschter Unternehmungen und zumeist Abstimmung von deren Produktionsprogrammen, soweit dies zur Marktbeeinflussung zweckmäßig erscheint. Die Aktionäre einzelner Gesellschaften geben der H.-G. ihre Aktien und erhalten dafür diejenigen der H.-G. (sog. Effektensubstitution). - Die rechtliche Selbständigkeit der Unternehmungen bleibt zumindest nach außen bestehen; die wirtschaftliche Selbständigkeit geht im Hinblick auf die Finanzierung völlig, bezüglich der Unternehmenspolitik weitgehend auf die H.-G. über. - 2. Arten: a) Reine Kontrollgesellschaft: Das für den Fertigungsbetrieb über die Finanzierungsmacht eingeräumte allgemeine Weisungsrecht wird nicht sehr weit ausgenutzt. b) Dachgesellschaft: Außer der wirtschaftlichen Beherrschung über die Finanzierung wird eigene Planung und Entwicklung zugunsten aller zugehörigen Unternehmungen betrieben. - 3. Steuerliche Besonderheit: Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung sind H.-G. bei der Körperschaftsteuer begünstigt durch das Schachtelprivileg (vgl. im einzelnen dort). Ihre Entstehung ist begünstigt durch die Regelungen zum Anteilstausch, zur Einbringung von Teilbetrieben in Kapitalgesellschaften und zur Beteiligung an ausländischen Gesellschaften. - 4. Gem. Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) vom 17. 12. 1986 (BGBl I 2488) m. spät. Änd. darf eine H.-G. nur als Aktiengesellschaft mit einem Mindest-Grundkapital von 2 Mio. DM betrieben werden. Unternehmensgegenstand muß ausschließlich Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Anteilen oder Beteiligungen als stiller Gesellschafter an Unternehmen sein, die Sitz und Geschäftsleitung im Inland haben und deren Anteile im Erwerbszeitpunkt an keiner inländischen Börse gehandelt werden bzw. zugelassen sind. Eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft bedarf der Anerkennung.

 

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