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stille Rücklagen

stille Reserven.
I. Charakterisierung: 1. Begriff: Nicht aus der Bilanz ersichtliche Teile des Eigenkapitals einer Unternehmung. Sie entstehen durch Unterbewertung von Aktiva und/oder Nichtaktivierung aktivierungsfähiger Vermögensgegenstände und/oder Verzicht auf mögliche Zuschreibungen und/oder Überbewertung von Passiva. - 2. Möglichkeiten der Bildung von st. R.: (1) zwangsläufige Bildung (z. B. durch Preisschwankungen, Geldwertveränderungen die aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht berücksichtigt werden dürfen;) (2) durch Ausnutzung von Ermessensspielräumen; (3) aufgrund von Schätzfehlern, z. B. bei Abschreibungen oder Rückstellungen; (4) aufgrund willkürlicher Bildung. - 3. Folge der Bildung st.R. ist, daß der Gewinn bzw. das Eigenkapital geringer erscheinen als es der Wirklichkeit am Bilanzstichtag entspricht. - 4. Auflösung von st.R.: Erfolgt durch den betrieblichen Prozeß im Zeitablauf, durch Gewinnrealisation oder Übergang zu normaler Bewertung; mitunter werden durch die bewußte Auflösung Verluste gedeckt und nicht ausgewiesen. - 5. Beurteilung: Bildung und spätere Auflösung der st.R. ständig in der Diskussion, da Möglichkeit der Gewinnverschiebung und -beeinflussung (besonders hinsichtlich der Dividendenpolitik) und damit Rückwirkung auf Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung. Der ausgewiesene Gewinn als Kennzahl wird problematisch, denn für den Aktionär und jeden Außenstehenden ist nicht zu ersehen, ob Gewinn in dieser Höhe effektiv erzielt wurde oder als manipulierte Größe durch Bildung bzw. Auflösung st.R. erzielt ist. Übermäßige Dotierung der st.R. ist Verstoß gegen das Prinzip der Bilanzwahrheit und Bilanzklarheit, während "normale st. R." der kaufmännischen Vorsicht (sog. Bilanzvorsicht) und dem im Handelsrecht verankerten Gläubigerschutz entsprechen. - Vorteile: Ausgleichsmöglichkeit bei wirtschaftlichen Schwankungen; Aufbringung von Kapital mittels Selbstfinanzierung; Steuerstundungseffekt, ggf. Steuerersparnis infolge Steuerprogression.
II. Bilanzierung: a) Zwangsrücklagen: Entstehen durch handelsrechtliche Aktivierungsverbote (z. B. Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene, immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens), ferner durch handelsrechtliche Bewertungsgebote (vgl. z. B. das Verbot, in der Handelsbilanz die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen zu überschreiten, auch wenn der Tageswert höher ist; im einzelnen Bewertung); b) Ermessensrücklagen: Entstehen durch Ausnutzung der im HGB im Hinblick auf das Vorsichtsprinzip eingeräumten Bilanzierungs- und Bewertungsspielräume (also z. B. keine Aktivierung bei Aktivierungswahlrecht; Bewertung von Vermögensgegenständen an der Bewertungsuntergrenze); c) Willkürrücklagen: Entstehen durch absichtliches Überschreiten der im HGB eingeräumten Ermessensspielräume (vgl. z. B. die willkürliche Überbewertung von Rückstellungen; die Nichtaktivierung aktivierungspflichtiger Vermögensgegenstände; die Passivierung fiktiver Schulden); d) Schätzungsrücklagen: Sie sind eine Folge unvollkommener Voraussicht bei der Berücksichtigung zukünftiger Einflüsse auf die Wertansätze (vgl. z. B. die irrtümlich zu kurz geschätzte Nutzungsdauer bei der Bemessung von Abschreibungen; die irrtümliche Unterbewertung zweifelhafter Forderungen).

 

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