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Gewinnrealisation

Handelsrechtlich gilt ein Gewinn aus Vorsichtgründen erst als entstanden, wenn er realisiert ist. Als Realisationszeitpunkt wird (z. B. bei Warenlieferungen) die Forderungsentstehung angenommen; die Forderung entsteht bei Gefahrübergang. Vorsichtiger wäre der Zeitpunkt des Geldeingangs. - Vgl. auch Erlösrealisation.

 

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