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Unterbewertung

i. S. von § 256 AktG bilanzieller Wertansatz a) von Aktivposten mit einem niedrigeren (im allgemeinen Sprachgebrauch häufig nur dieser Fall als Unterbewertung bezeichnet) oder b) von Passivposten mit einem höheren als dem rechtlich zulässigen Wert (meistens als Überbewertung bezeichnet). Konsequenz der Unterbewertung sind stille Rücklagen. - Wird durch Unterbewertung die Vermögens- und Ertragslage einer Aktiengesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert, so ist der Jahresabschluß nichtig (§ 256 V AktG, analoge Anwendung dieser Vorschrift auf GmbH). Besteht der Verdacht einer unzulässigen U., so kann bereits eine Minderheit der Aktionäre, deren Anteile zusammen 5% des Grundkapitals oder den Nennbetrag von 1 Mio. DM erreichen, beim zuständigen Gericht eine Sonderprüfung gem. § 258 AktG beantragen. - Vorsätzliche unzulässige Unterbewertung bei Kapitalgesellschaften wird als Ordnungswidrigkeit gem. § 334 HGB behandelt.

 

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