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Bankenaufsicht

1. Begriff: Staatliche Aufsicht über das Kreditwesen. - 2. Entwicklung: Einheitliche Bankenaufsicht für das gesamte deutsche Kreditwesen einschl. der privaten Banken erstmalig durch die NotVO vom 19. 9. 1931; ausgeübt durch den Reichskommissar für das Bankgewerbe, der das Bankgewerbe zu überwachen und auf die Bankpolitik Einfluß zu nehmen hatte. 1934 wurde das Aufsichtsamt für das Kreditwesen errichtet, später wurde die Bankenaufsicht dem Reichswirtschaftsministerium bzw. der Reichsbank (materielle Aufsicht) übertragen. - Nach 1945 ging die Bankenaufsicht auf die Wirtschafts- und Finanzminister der Bundesländer sowie z. T. auf die Bank deutscher Länder, seit 1. 8. 1957 Deutsche Bundesbank, über. - Seit 1. 1. 1962 wird sie vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAK) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank wahrgenommen. Da das für die Bankenaufsicht in erster Linie verantwortliche Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen über keine eigenen Außenstellen verfügt, macht es sich die Ortsnähe und Sachkenntnis der Deutschen Bundesbank zunutze. Bei grundsätzlichen Fragen der Bankenaufsicht holt das Amt je nach Fragestellung den Rat oder das Einvernehmen der Bundesbank ein. Die Landeszentralbanken führen außerdem die laufende Überwachung der Kreditinstitute aufgrund der von den Banken einzureichenden Meldungen, Monatsausweise und Jahresabschlüsse durch. - 3. Aufgaben: "Mißständen im Kreditwesen entgegenzutreten, die die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsmäßige Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft herbeiführen können" (§ 6 II KWG). Die Bankenaufsicht erteilt die Erlaubnis zum Betrieb von Kreditinstituten (§§ 32 ff. KWG), kann gegen ungesetzliche Geschäfte unmittelbar einschreiten (§ 37 KWG), bei unzureichendem Eigenkapital oder unzureichender Liquidität oder Gefahr für die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten Werte die erforderlichen Maßnahmen treffen (§§ 45, 46 KWG), Auskünfte verlangen und Prüfungen durchführen (§ 44 KWG).

 

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