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ausländische Investitionen

Kapital- und Geldanlagen von Gebietsfremden (früher Devisenausländer) im Wirtschaftsgebiet. - 1. ausländische Investitionen I. sind grundsätzlich genehmigungsfrei (§ 23 AWG). - 2. Sie können aus allgemeinen Gründen beschränkt werden: a) zur Erfüllung von Pflichten aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen (§ 5 AWG), b) zur Abwehr schädigender Einwirkungen aus fremden Wirtschaftsgebieten (§ 6 AWG), c) zur Gewährleistung der Sicherheit der Bundesrep. D. und zur Verhinderung einer Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und einer erheblichen Störung der auswärtigen Interessen (§ 7 AWG). Sie können aus den speziellen, die Kapitaleinfuhr betreffenden Gründen des § 23 AWG beschränkt werden, wenn sie den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken im Wirtschaftsgebiet (in der Bundesrep. D.) und von Rechten an solchen Grundstücken durch Gebietsfremde (natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten, juristischen Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder der Leitung dort (§ 4 I Nr. 7 AWG)), in deutschen Registern eingetragenen Schiffen und Rechten an solchen Schiffen durch Gebietsfremde, von Unternehmen und Beteiligungen an ihnen, die in der Bundesrep. D. ihren Sitz haben, an inländischen Wertpapieren, von Wechseln, die ein Gebietsansässiger ausgestellt oder angenommen hat, ferner wenn sie die unmittelbare oder mittelbare Aufnahme von Krediten durch Gebietsansässige sowie den entgeltlichen Erwerb von Forderungen gegenüber Gebietsansässigen durch Gebietsfremde oder die Führung von Konten Gebietsfremder bei Kreditinstituten in der Bundesrep. D. zum Gegenstand haben. Ferner können beschränkt werden die Gründung von Unternehmen in der Bundesrep. D. durch Gebietsfremde oder unter Beteiligung von Gebietsfremden an der Gründung oder die Ausstattung von Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten in der Bundesrep. D. mit Vermögenswerten durch Gebietsfremde. Weitere Beschränkungen der Kapitaleinfuhr können auch mit dem Bardepot (§ 6 a AWG) und der erhöhten Mindestreserve nach § 16 I 2 BundesbankG bewirkt werden. Materielle Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschränkung sind, daß einer Beeinträchtigung der Kaufkraft der DM entgegenzuwirken oder das Gleichgewicht der Zahlungsbilanz sicherzustellen ist (§ 23 AWG).

 

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