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ausländische Einkünfte

I. Begriff: Einkünfte, die unbeschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen (unbeschränkte Steuerpflicht) aus einem ausländischen Staat beziehen. Das Vorhandensein a. E. ist Voraussetzung für die Anrechnung ausländischer Steuern in Deutschland (Anrechnungsmethode) sowie die Pauschalierung deutscher Steuern (Pauschalierungsmethode). - Vgl. auch Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
II. Einkommensteuerrecht: 1. Grundlagen: § 34 d EStG. - 2. Zu den a. E. zählen Einkünfte a) aus einer im Ausland betriebenen Land- und Forstwirtschaft; b) aus Gewerbebetrieb, erzielt durch Betriebsstätte oder ständigen Vertreter im Ausland, den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (vgl. V) durch den Bürgschafts- und Avalprovisionen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat; c) aus selbständiger Arbeit, die im Ausland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist; d) aus Kapitalvermögen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist; e) aus Vermietung und Verpachtung, soweit unbewegliches Vermögen oder Sachinbegriffe im Ausland belegen oder Nutzungsrechte im Ausland überlassen worden sind; f) aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat zu belegen sind, sowie aus der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften; g) sonstige Einkünfte, wenn der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind, oder bei Einkünften aus Leistungen der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat. - 3. Steuerermäßigung (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung): a) Anrechungsmethode: Die festgesetzte, in einem ausländischen Staat gezahlte und der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer wird insoweit (Höchstbetrag) auf die deutsche Einkommensteuer eines unbeschränkt Steuerpflichtigen angerechnet, als sie auf die in dem Veranlagungszeitraum bezogenen a. E. aus diesem ausländischen Staat entfällt. Zum Zweck der Höchstbetragsberechnung wird die deutsche Einkommensteuer im Verhältnis der a. E. zur Summe der Einkünfte aufgeteilt (vgl. § 34 c I EStG); bei a. E. aus mehreren ausländischen Staaten werden die Höchstbeträge für jeden einzelnen Staat gesondert berechnet. b) Pauschalierungsmethode: Erlaß der auf die a. E. entfallenden deutschen Steuer oder Festsetzung eines Pauschbetrages auf Antrag möglich, wenn dies aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung der Anrechnungsmethode besonders schwierig ist; vgl. § 34 c V EStG. c) Abzugsmethode: Entspricht die ausländische Steuer nicht der Einkommensteuer, oder wird sie nicht in dem Staat erhoben, aus dem die Einkünfte stammen, oder liegen keine a. E. vor, so wird die ausländische Steuer in der gezahlten Höhe vom Gesamtbetrag der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte abgezogen. Darüber hinaus auf Antrag statt der direkten Anrechnung auch Abzug der ausländischen Steuer vom Einkommen; vgl. § 34 c II EStG. - 4. Nachweis über die a. E., die festgesetzte und die gezahlte Steuer durch entsprechende Urkunden (z. B. Steuerbescheid, Quittung). - 5. Einzelheiten wegen der Berücksichtigung ausländischer Steuer bei Doppelbesteuerungsabkommen vgl. § 34 c VI EStG.
III. Körperschaftsteuerrecht: 1. Grundlagen: § 26 KStG. - 2. Steuerermäßigung: a) Die Darstellungen zur Einkommensteuer unter II 3 bis 5 gelten entsprechend. Bei der Ermittlung der auf die a. E. entfallenden inländischen Körperschaftsteuer im Rahmen der direkten Anrechnung (s. o. II 3 a) ist die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der Vorschriften über das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren gem. §§ 27 ff. KStG ergibt. b) Neben der direkten Anrechnung auf Antrag Möglichkeit der indirekten Anrechnung, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft an einer ausländischen Tochtergesellschaft mindestens zu einem Zehntel unmittelbar nachweislich ununterbrochen seit mindestens 12 Monaten beteiligt ist und letztere ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit bezieht. Anrechnungsfähig ist unter Beachtung bestimmter Beschränkungen (§ 26 II KStG) die ausländische Körperschaftsteuer, die die ausländische Tochtergesellschaft selbst entrichtet hat. c) Bei Tochtergesellschaften in Entwicklungsländern gilt gem. § 26 III KStG die Fiktion, daß als ausländischer Steuerbetrag der Teil der deutschen Körperschaftsteuer anzurechnen ist, der auf die bezogenen ausländischen Gewinnanteile entfällt. d) Ggf. besteht unter den Voraussetzungen des § 26 IV KStG die Möglichkeit einer indirekten Steueranrechnung oder einer Steuerbefreiung wegen der mittelbaren Beteiligung an einer aktiv tätigen Enkelgesellschaft. - 3. a) Besonderheiten: Die der deutschen Körperschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer muß eine Steuer auf das Einkommen und damit eine Gewinnsteuer sein. Es scheiden deshalb aus: Ausländische Verbrauch- und Verkehrsteuern, Produktion- und Ölabgabe (insbes. in den Nahost-Staaten) etc. b) Die Körperschaftsteuer kann pauschal festgesetzt werden, insbes. bei Einkünften aus einer ausländischen Betriebsstätte und aus Beteiligungen an ausländischen Personen- und Kapitalgesellschaften.
IV. Gewerbesteuerrecht: 1. Grundlagen: § 2 I, §§ 9 Nrn. 2, 3, 7 und 8 GewStG. - 2. Zu den a. E. zählt der Teil des Gewerbeertrags, der a) auf eine ausländische Betriebsstätte, b) auf Gewinnanteile aus einer ausländischen Personengesellschaft, c) auf Gewinnanteile aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft entfällt. - 3. Steuerermäßigung: a) Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende Teil des Gewerbeertrags wird freigestellt (§ 9 Nr. 3 GewStG); b) Gewinnanteile aus einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des ausländischen Gewerbebetriebes anzusehen ist, werden ebenfalls freigestellt (§ 9 Nr. 2 GewStG); c) Gewinnanteile aus einer ausländischen Kapitalgesellschaft unterliegen voll der Gewerbeertragsteuer, es sei denn, sie sind nach einem Doppelbesteuerungsabkommen freigestellt, oder der inländische Gewerbebetrieb ist an dieser Gesellschaft mindestens zu 10% beteiligt, und die ausländische Tochtergesellschaft erzielt ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus aktiver Tätigkeit. In diesem Fall sind die Gewinnanteile freigestellt. Hat die ausländische Tochtergesellschaft ihren Sitz in der EU, so greift die Befreiung auch für Einkünfte aus nicht-aktiven Tätigkeiten (Mutter-Tochter-Richtlinie). - Vgl. auch Schachtelprivileg III. - 4. Die ausschließliche Berücksichtigung inländischer Gewerbeerträge folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Gemeindesteuer (§§ 1, 2 und 4 GewStG).
V. Besonderheiten: Für a. E. aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gelten besondere Steuerermäßigungen; vgl. im einzelnen § 34 c IV EStG, § 26 VI KStG.

 

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