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Bardepot

1. Begriff: Zwangseinlage, die Inländer unverzinslich bei der Deutschen Bundesbank für im Ausland aufgenommene Kredite in Höhe des jeweils geltenden Bardepotsatzes (max. 100%), der von der Bundesbank im Einvernehmen mit der Bundesregierung festgelegt wird, halten müssen. - 2. Rechtsgrundlage: § 6 a AWG. - 3. Ziel: Die Kreditaufnahme im Ausland soll verteuert werden und so der Zufluß von Auslandsgeldern im Hinblick auf die Zahlungsbilanz abgewehrt werden (Kapitalverkehr). Bardepotpflicht in der Bundesrep. D. bestand zwischen 1972 und 1974.

 

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