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ausländische Körperschaft

1. ausländische Körperschaft K. werden hinsichtlich ihrer Rechtsfähigkeit im bürgerlichen Recht nach ausländischem Recht beurteilt. - 2. Die Frage, ob a. K. im Inland bzgl. der Steuerpflicht als Körperschaften zu behandeln sind, wird nach deutschem Recht entschieden. Festzustellen ist, welchem deutschen Rechtsgebilde eine a. K. ihrer inneren Struktur nach entspricht (Typenvergleich). Betätigen sich a. K. in der Bundesrep. D. wirtschaftlich, unterliegen sie der bundesdeutschen Körperschaftsteuer, und zwar unbeschränkt, wenn sie entweder Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben; zumeist jedoch beschränkte Steuerpflicht (§§ 1, 2 KStG).

 

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