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Geheimbuchführung

I. Begriff: Teile der Buchführung, die vor Angestellten geheimgehalten werden sollen, z. B. über Eigenkapital, Darlehen, Entnahmen, Ertragslage und Kostenziffern Aufschluß gebendes Zahlenmaterial. Bei Außenprüfung des Finanzamtes ist die Geheimbuchführung vorzulegen.
II. Formen: 1. Der Unternehmer führt das Hauptbuch selbst und überläßt Angestellten die Eintragungen in die Grund- und Hilfsbücher. - 2. Der Unternehmer macht selbst Inventur und übernimmt Anfangs- und Endbestände in ein Abschlußbuch. Der Buchhalter hat die Umsätze aus den Betriebsbuchungen zu liefern. - 3. Der Unternehmer übernimmt in ein Geheimbuch die Konten, die Angestellten nicht zugänglich sein sollen, und bucht die die Hauptbuchhaltung betreffenden Geschäftsvorfälle auf ein Konto "Hauptbuchhaltung"; die Hauptbuchhaltung bucht die die Geheimbuchführung betreffenden Geschäftsvorfälle auf ein "Geheimbuchkonto". Am Ende der Rechnungsperiode wird für Haupt- und Geheimbuchhaltung je eine Schlußbilanz erstellt, durch deren Vereinigung - unter Wegfall der sich aufhebenden Gegenkonten "Geheimbuchkonto" und "Hauptbuchhaltung" - die Bilanz der Unternehmung gebildet wird. - Geheimbuchführung ist in der Handhabung ähnlich wie Filialbuchführung und verstößt nicht gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).

 

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