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Sanierungsbilanz

die anläßlich der Sanierung einer Unternehmung aufgestellte Sonderbilanz. - a) Die Sanierungseröffnungsbilanz, zeigt den Vermögensstand, die Sanierungsbedürftigkeit, bei Kapitalgesellschaften unter gleichzeitigem Ausweis des Verlustes an Eigenkapital. - b) Sanierungsschlußbilanz: Weist die Neuordnung der Kapitalverhältnisse und die Beseitigung des Verlustes aus. - Beispiele: a) Sanierung durch vereinfachte Kapitalherabsetzung (vgl. Tabelle) :
Auf Vorschlag des Vorstands beschließt die Hauptversammlung, das Grundkapital (hier = gezeichnetes Kapital) zum Ausgleich des Bilanzverlusts (hier = Jahresfehlbetrag) um DM 800.000,- herabzusetzen. - Gem. § 229 II AktG sind die anderen Gewinnrücklagen voll und die gesetzliche Rücklage in Höhe des 10 v. H. des das (herabgesetzte) Grundkapital übersteigenden Betrags aufzulösen. (Würde aus der Zeit vor der Sanierung auch eine Kapitalrücklage existieren, müßte sie ebenfalls aufgelöst werden, bis sie zusammen mit der gesetzlichen Rücklage jene 10 v. H. - Grenze nicht mehr übersteigt). Der aus der Kapitalherabsetzung resultierende Betrag ist gem. § 240 AktG als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. Insgesamt werden durch diese Buchungsvorgänge (560 + 80 + 800 =) 1.440 gewonnen. Da der auszugleichende Verlust nur 1.400 beträgt, ist der verbleibende Restbetrag gem. § 232 AktG im Wege des gesonderten Ausweises und unter Erläuterung im Anhang in die Kapitalrücklage einzustellen. Sämtliche Vorgänge (auch der Ertrag aus der Kapitalherabsetzung) sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen der Gewinnverwendung (§ 158 AktG) und nicht im Rahmen der Gewinnermittlung (Ermittlung des Jahresüberschusses) auszuweisen. - b) Sanierung durch Rückkauf von Aktien unter pari:
Rückkaufpreis: 40% des Nennwerts. Dementsprechend sind Aktien im Nennwert von insgesamt 4.000 einzuziehen, um den Bilanzverlust (hier = Jahresfehlbetrag) von 2.400 beseitigen zu können. In Höhe von 1.600 werden liquide Mittel zum Kauf von nom. 4.000 Aktien zum Kurs von 40% ausgegeben, die dann eingezogen und in Höhe der Anschaffungskosten (1.600) voll abgeschrieben werden. Dann wird das Grundkapital (hier = gezeichnetes Kapital) um den Nennwert der eingezogenen Aktien gekürzt. Der Gegenposten ist gem. § 240 AktG im Rahmen der Gewinnverwendung (§ 158 AktG) und nicht im Rahmen der Gewinnermittlung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" gesondert auszuweisen. Die Abschreibung der eingezogenen Aktien ist dagegen echter Aufwand, der im Rahmen der Gewinnermittlung (Ermittlung des Jahresüberschusses) zu erfassen ist. - c) Alternativsanierung:
Auf Vorschlag des Vorstands beschließt die Hauptversammlung, (1) die Aktien im Verhältnis von 2:1 zusammenzulegen oder (2) eine Zuzahlung von 55% des Nennwerts der Aktien zu verlangen. Die Aktionäre entscheiden sich zu drei Vierteln des Nennwerts des Grundkapitals für eine Zusammenlegung und zu einem Viertel für eine Zuzahlung.
Die Zuzahlungen belaufen sich auf (1/4 von 8.000 × 55% =) 1.100. (Die Höhe des Zuzahlungskurses ist im konkreten Anwendungsfall genau zu fixieren, damit die Alternative der Zuzahlung nicht ungünstiger ist als die der Zusammenlegung). Sie erhöhen den Bestand an liquiden Mitteln. Gem. § 272 Abs. 2 HGB ist der Betrag der Zuzahlung auf der anderen Seite (zunächst in voller Höhe) erfolgsneutral in die Kapitalrücklage einzustellen. Das Grundkapital wird um (3/4 von 8.000 = 6.000 × 1/2 [2:1] =) 3.000 herabgesetzt. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird der Herabsetzungsbetrag gem. § 240 AktG im Rahmen der Gewinnverwendung und nicht im Rahmen der Gewinnermittlung als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" ausgewiesen. Dieser "Ertrag" reduziert den auszugleichenden Verlust auf 600. Zum Ausgleich des Restverlustbetrags sind 600 der (zuvor dotierten) Kapitalrücklage wieder zu entnehmen. Die Kapitalrücklage beläuft sich im Ergebnis somit auf (1.100 – 600 =) 500. Sie liegt damit innerhalb der 10 v. H. - Grenze des § 231 AktG. Nach dieser Vorschrift ist die Einstellung der Beträge, die aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen gewonnen werden, in die gesetzliche Rücklage und der Beträge, die aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, in die Kapitalrücklage nur zulässig, soweit die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage zusammen 10 v. H. des herabgesetzten Grundkapitals nicht übersteigen. - d) Doppelstufige Sanierung:
Auf Vorschlag des Vorstands beschließt die Hauptversammlung, das Grundkapital (hier = gezeichnetes Kapital) im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung um 4.000 zu kürzen und um den gleichen Betrag (zum Ausgabekurs der neuen Aktien von 110%) zu erhöhen.
Der Bilanzverlust soll hier dem Jahresfehlbetrag entsprechen. Zunächst werden die anderen Gewinnrücklagen voll aufgelöst (2.000), danach das gezeichnete Kapital buchmäßig herabgesetzt (4.000) und dementsprechend schließlich die Kapital- und die gesetzliche Rücklage um je 200 (zusammen also um 400) aufgelöst, damit die 10 v. H. - Grenze gewahrt bleibt. Insgesamt werden aus diesen Vorgängen (2.000 + 4.000 + 200 + 200 =) 6.400 gewonnen. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden diese Beträge - der Herabsetzungsbetrag gesondert als "Ertrag aus der Kapitalherabsetzung" - im Rahmen der Gewinnverwendung und nicht im Rahmen der Gewinnermittlung (Ermittlung des Jahresüberschusses) erfaßt (§ 158 AktG). Im nächsten Schritt wird die Erhöhung des Grundkapitals um 4.000 verbucht. Da sie aufgrund des höheren Ausgabekurses von 110% einen Mittelzufluß von 4.400 erbringt, ist der überschießende Betrag (Agio) gem. § 272 II HGB in die Kapitalrücklage einzustellen. Der auszugleichende Verlust ist mit 5.200 niedriger als die aus der Sanierung gewonnenen Beträge (insgesamt 6.400). Der Differenzbetrag darf nicht ausgeschüttet, sondern muß gem. § 232 AktG unter gesondertem Ausweis im Jahresabschluß und entsprechender Erläuterung im Anhang in die Kapitalrücklage eingestellt werden.

 

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