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Krebsregister

Durch das Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) vom 4. 11. 1994 (BGBl I 3351) soll die Bekämpfung einschließlich die Erforschung von Krebserkrankungen wirksam verbessert werden. Das KRG regelt im einzelnen: a) den stufenweisen Aufbau epidemiologischer Krebsregister durch alle Länder und die Anpassung der in einigen Ländern bereits bestehenden Regelungen bis zum Jahre 1999 mit dem Ziel einer flächendeckenden Krebsregistrierung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Länder erhalten die Möglichkeit, in einigen Regionen Krebsregister zu errichten. Vorhandene Melde- und Registrierverfahren können beibehalten werden; b) die Mitteilung von Krebserkrankungen an die Krebsregister nach einem einheitlichen Verfahren, das in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Patienten so wenig wie möglich eingreift und zugleich den epidemiologischen Anforderungen an eine wirksame Krebsbekämpfung genügt. Das umfaßt ein Melderecht von Ärzten und Zahnärzten mit der Verpflichtung zur frühestmöglichen Unterrichtung der Patienten, ein Widerspruchsrecht der Patienten gegen die Meldung und ein Recht auf jederzeitige Löschung registrierter Daten; c) die Einbeziehung der Klinikregister und Nachsorgeleitstellen, die im Auftrag von Ärzten und Zahnärzten Krebserkrankungen an die Register mitteilen können; d) die Speicherung von Daten im Register nach einem Verfahren, das zwar in besonders zu genehmigenden Ausnahmefällen das Wiederauffinden einzelner Patienten ermöglicht, durch organisatorische Trennung der Krebsregister in Vertrauensstellen und Registerstellen sowie durch die Anwendung asymmetrischer Chiffrierverfahren aber verhindert, daß im Register die unverschlüsselten Identitätsdaten der Patienten gespeichert sind; e) die Beschränkung auf Vorgaben, die für alle Krebsregister der Länder unbedingt einheitlich sein müssen, um die Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der gesammelten Daten zu gewährleisten; f ) die zusammenfassende Auswertung und Veröffentlichung der von den Länderregistern übermittelten anonymisierten epidemiologischen Daten durch das Robert-Koch-Institut. Das KRG tritt am 31. 12. 1999 außer Kraft.

 

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