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Diskontgeschäft

(Wechsel-)Diskontierung.
I. Charakterisierung: 1. Begriff: Diskontgeschäft ist der Ankauf von noch nicht fälligen Wechseln und (seltener) Schecks unter Abzug der Zinsen (Diskont) bis zum Fälligkeitstag und meist auch einer Diskontprovision. Der anzurechnende Zinssatz (Diskontsatz) richtet sich nach dem Notenbankdiskontsatz. - 2. Rechtsgrundlagen: Wechselgesetz vom 21. 6. 1933 (RGBl I 399) m. spät. Änd., Gesetz über die Deutsche Bundesbank (Bundesbankgesetz) vom 26. 7. 1957 (BGBl I 745), allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken. - 3. Bedeutung: Das Diskontgeschäft ist rechtlich kein Darlehensgeschäft, sondern ein Kauf. Es ist ein Bankgeschäft im Sinn des KWG (Kreditwesengesetz). - Das Diskontgeschäft ist eines der wichtigsten Aktivgeschäfte der Kreditinstitute; wegen der Wechselstrenge und der Haftung der Giranten ein sehr sicheres Kreditgeschäft. - Angekauft werden i. d. R. nur Wechsel mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten und guten Unterschriften (Aussteller eines Wertpapiers, Akzeptant). Warenwechsel (die auf einem Warengeschäft beruhen) werden den Finanzwechseln (die erst Kredit schaffen) vorgezogen. Bei guten Wechseln (bankgirierten Warenwechseln) besteht die Möglichkeit der Rediskontierung (Weiterverkauf an die Notenbank). Die Wechsel sind daher sehr liquide Mittel (Liquidität). Meist diskontiert die Bank die von einem Kunden eingereichten Wechsel nur bis zum Höchstbetrage des ihm eingeräumten Diskontkredits (Wechselkontingent).
II. Einteilung: 1. a) Wirtschaft-auf-Wirtschaft-Ziehungen: Meist Akzepte, seltener Tratten (gezogener Wechsel); b) Bank-auf-Wirtschaft-Ziehungen: i. d. R. Finanzwechsel; c) Wirtschaft-auf-Bank-Ziehungen: Bankakzepte, meist Finanzwechsel; d) Bank-auf-Bank-Ziehungen: i. d. R. Finanzwechsel. - 2. Nach der Bonität: a) gute, aber nicht zentralbankdiskontfähige Handelswechsel; b) zentralbankdiskontfähige Handelswechsel; c) bankgirierte Handelswechsel; d) Privatdiskonten.
III. Diskontgeschäft der Deutschen Bundesbank: Die Bundesbank kauft im Gegensatz zur Reichsbank nur von Kreditinstituten Wechsel an, und zwar akzeptierte Wechsel, die innerhalb von drei Monaten fällig, mit drei guten Unterschriften versehen und an einem Bankplatz zahlbar sind (§ 19 I BBankG). Indossamente an die Diskontbanken und an die Bundesbank dürfen keine Blankoindossamente sein. Über die Form der diskontfähigen Wechsel bestehen strenge Vorschriften (Grünes Heft). Die Bundesbank berechnet keine Provisionen.

 

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