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Wechselstrenge

Die Vorschriften und Regeln, die die förmliche Natur des Wechsels begründen, werden unter dem Begriff der Wechselstrenge zusammengefaßt. Zur Wechselstrenge gehören die bei der Ausstellung des Wechsels zu beachtenden Formerfordernisse sowie die strengen Fristen und Rechtshandlungen (Vorlegung, Wechselprotest), von deren Einhaltung die Zulässigkeit des Rückgriffs abhängt. Weiterhin ist die Loslösung von dem zugrundeliegenden Rechtsgeschäft (Kausalgeschäft) ein weiteres Kriterium, das die Wechselstrenge begründet. Die Wechselstrenge ist nicht Selbstzweck, sondern notwendige Voraussetzung dafür, daß der Wechsel seine Aufgaben und Funktionen (Wechsel II 2) als kurzfristiges Umlaufpapier erfüllen kann.

 

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