Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Avalkredit

(Bank)Aval. 1. Wesen: Haftungsübernahme durch Kreditinstitute (Avalkreditgeber) für und im Auftrag eines Kunden (Avalkreditnehmer) gegenüber Dritten im In- oder Ausland (Begünstigter). Die Bank stellt dabei keine eigenen Mittel, sondern ihre eigene Kreditwürdigkeit zur Verfügung (Kreditleihe). Da im Normalfall (kein Leistungsausfall des Kreditnehmers) kein Liquiditätseinsatz des Avalkreditgebers erforderlich ist, stellen Avalkredit grundsätzlich Eventualverbindlichkeiten dar, die auch als solche in der Bilanz "unter dem Strich" in der Position "Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften sowie aus Gewährleistungsverträgen" auszuweisen sind. - 2. Rechtsverhältnis: a) Zwischen Avalkreditgeber und -nehmer liegt eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) vor. b) Zwischen dem Avalkreditgeber und dem Begünstigten wird die Rechtsbeziehung von der Art der Verpflichtung bestimmt. Grundsätzlich kommen dafür die Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB), der Kreditauftrag (§ 778 BGB) sowie die im Auslandsgeschäft gebräuchliche Garantie in Frage. - 3. Formen: Die Form des Avalkredit wird vorwiegend durch den beabsichtigten Zweck und den dadurch bedingten Haftungsumfang bestimmt. Avalkredit haben eine kurz-, mittel- oder langfristige Laufzeit; im Auslandsgeschäft sind auch unbefristete Avalkredit gebräuchlich, die grundsätzlich erst erlöschen, nachdem der Begünstigte keinerlei Anspruch mehr gegen den Avalkreditgeber geltend machen kann. Die wichtigsten Avalkredit sind: Kreditbürgschaft, Frachtstundungsbürgschaft (Frachtstundung), Prozeßbürgschaft, Bietungsgarantie, Anzahlungsgarantie, Lieferungs- und Leistungsgarantie, einschließlich Gewährleistungsgarantie. Im Auslandsgeschäft ist die Konossementsgarantie anzutreffen. - 4. Kosten: Kreditinstitute stellen dem Avalkreditnehmer die sog. Avalprovision - als Prozentsatz der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme - in Rechnung. Sie ist u. a. abhängig von der Laufzeit des A., der Bonität des Kreditnehmers, der Höhe der Risiken sowie den gestellten Sicherheiten. Die Höhe des Satzes variiert normalerweise zwischen 0,5% und 3% p. a.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Aval
AVAVG

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : mißglückter Arbeitsversuch | kapitalintensiv | Schadstoffinteraktion | Lohnsummensteuer | internationale Größenvorteile
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum