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Leeraktien

nicht voll eingezahlte Aktien einer AG, bei der auch voll eingezahlte Aktien vorhanden sind. Sind Leeraktien vorhanden, werden, falls die Satzung nichts anderes bestimmt, vom Gewinn zunächst 4% auf die eingezahlten Beträge ausgeschüttet, der Rest wird nach dem Nennwert der Aktien gleichmäßig verteilt (§ 60 AktG).

 

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