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Häftlingshilfe

Sozialleistung des sozialen Entschädigungsrechts. - 1. Gesetzliche Grundlagen: Häftlingshilfegesetz (HHG) v. i. d. F. vom 2 .6 .1993 (BGBl I 838) m .spät .Änd. Das HHG gilt nach Art. II § 1 SGB bis zur Einordnung in das Sozialgesetzbuch als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches. - 2. Berechtigte: Häftlingshilfe erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, die nach dem 8. 5. 1945 im Gebiet der ehemaligen deutschen Ostgebiete oder in den Ländern Osteuropas oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden sind sowie deren Angehörige und Hinterbliebene (§ 1 HHG). Häftlingshilfe erhalten weiter die den in § 1 HHG genannten Personen gleichgestellte Gruppen (VO vom 1. 8. 1962, BGBl I 545). - 3. Leistungen: Für Gesundheitsschäden infolge des Gewahrsams erhalten die Berechtigten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung nach den Vorschriften des BVG. Hinterbliebene des in Haft oder an den Folgen der Haft verstorbenen Berechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung nach dem gleichen Gesetz. Im Rahmen der Häftlingshilfe werden außerdem Eingliederungshilfen und Unterhaltsbeihilfen gewährt.

 

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