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Genossenschaftsgesetz (GenG)

1. Erste gesetzliche Regelung für die Genossenschaften im preußischen Gesetz über die privatrechtliche Stellung der Genossenschaften von 1867, das von 1868 an im Bereich des Norddeutschen Bundes und von 1871 an im Reichsgebiet galt. - 2. Darauf aufbauend "Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" von 1889, das als wesentliche Neuerung brachte: a) Zulassung der beschränkten Haftpflicht; b) Zulassung der Bildung von Zentralgenossenschaften; c) Einführung der gesetzlichen Prüfungspflicht (Verbandsprüfung). - 3. Spätere Novellen: 1922 Einführung der Vertreterversammlung, 1934 Einführung des Verbandszwangs. - 4. Das Gesetz vom 9. 10. 1973 (BGBl I 1449) zur Änderung des GenG brachte folgende wesentlichen Veränderungen: a) Aufgabe der persönlichen Haftung der Mitglieder, insbes. Zulassung des Ausschlusses jeder Nachschußpflicht und Wegfall der Angabe der Haftungsart in der Bezeichnung der Genossenschaft; b) Aufhebung des Verbotes einer Verzinsung der Geschäftsguthaben; c) Zulassung eines Mehrstimmrechts und einer Ausübung des Stimmrechts durch Bevollmächtigte; d) Verselbständigung der Stellung des Vorstands, so Wegfall des Verbots der Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten; e) Verbesserung der Kapitalgrundlage, so Einführung einer mittelbaren Beteiligung der Mitglieder am Wertzuwachs, Zulässigkeit einer Beteiligungs-Teilkündigung und Einführung einer bis zu fünf Jahren verlängerten Kündigungsfrist. - 5. Ausführliche Straf- und Bußgeldvorschriften für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Liquidatoren sowie die Prüfer und ihre Gehilfen (§§ 147-152 GenG).

 

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