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Steuerberatungsgesellschaft

I. Berufsinhalt: Steuerberatungsgesellschaft sind nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) Gesellschaften, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten. Sie bedürfen der Anerkennung, die den Nachweis voraussetzt, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird (§ 50 StBerG). Auswärtige Beratungsstellen können unterhalten werden, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird und Leiter der auswärtigen Beratungsstelle ein Steuerberater ist, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Ausnahmen gelten für auswärtige Beratungsstellen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft.
II. Organisation: 1. Rechtsform: Als Steuerberatungsgesellschaft können Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partnergesellschaften anerkannt werden (§ 49 StBerG). - 2. Voraussetzung für die Anerkennung: a) Die Mitglieder des Vorstandes, die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter müssen Steuerberater sein. Mindestens ein Steuerberater, der Mitglied des Vorstandes, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter ist, muß seine berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft oder in deren Nahbereich haben. Die oberste Landesbehörde kann genehmigen, daß Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte sowie andere befähigte Kräfte neben Steuerberatern Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafter von bestehenden Steuerberatungsgesellschaft werden (§ 50 III StBerG). b) Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten; die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden sein (vinkulierte Aktien); dasselbe gilt für die Übertragung von Geschäftsanteilen bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 50 V StBerG). c) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte oder in der Gesellschaft tätige Personen sind, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach § 50 III StBerG genehmigt worden ist (§ 50 a I StBerG). - 3. Über die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft stellt die für die Finanzverwaltungv zuständige oberste Landesbehörde eine Urkunde aus (§ 52 StBerG). Als Gebühr für die Anerkennung sind an die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde 1 000 DM zu zahlen (§ 51 StBerG). - 4. Bezeichnung: Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen (§ 53 StBerG). - 5. Die Anerkennung erlischt (§ 54 StBerG) durch Auflösung der Gesellschaft oder Verzicht auf die Anerkennung; außerdem kann die oberste Landesbehörde die Anerkennung zurücknehmen (§ 55 StBerG), wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß diese hätte versagt werden müssen. Sie hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich fortfallen, es sei denn, daß die Steuerberatungsgesellschaft innerhalb einer von der obersten Landesbehörde zu bestimmenden Frist den gesetzmäßigen Zustand herbeiführt. - 6. Die Steuerberatungsgesellschaft haben ihre Berufstätigkeit unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben (Steuerberater III). Auch für sie gelten die Steuerberatergebührenordnung und die Notwendigkeit der Berufshaftpflichtversicherung (§ 72 StBerG). - 7. Die Steuerberatungsgesellschaft und die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer und vertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafter, die nicht Steuerberater sind, sind Mitglieder der Berufskammer der Steuerberater (Steuerberater IV), wenn die Steuerberatungsgesellschaft ihren Sitz im Oberfinanzbezirk hat (§ 74 StBerG). Die Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit (Steuerberater V) gelten auch für diese Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder persönlich haftenden Gesellschafter. An die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf tritt die Aberkennung der Eignung, eine Steuerberatungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen (§ 94 StBerG). - 8. Die Steuerberatungsgesellschaft hat ihre Gehilfen, die nicht selbst Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 72 StBerG).

 

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