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vinkulierte Aktie

Aktie, deren Übertragung bei entsprechender Bestimmung der Satzung von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig ist. vinkulierte Aktie A. müssen immer Namensaktien sein (§ 68 AktG); sie werden deshalb auch als vinkulierte Namensaktien bezeichnet. Nicht vollständig einbezahlte Aktien müssen vinkuliert sein. vinkulierte Aktie A. sind schwerer und mit höheren Kosten handelbar als Inhaberaktien. Durch v. A. besitzt die Gesellschaft die Möglichkeit, unerwünschte Aktionäre fernzuhalten.

 

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