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Inhaberaktie

auf den Inhaber lautende Aktie; übliche Aktienform in der Bundesrep. D. Inhaberaktie dürfen nur nach Einzahlung der Einlage ausgegeben werden (§ 10 AktG). Sie werden wie andere Inhaberpapiere i. d. R. durch Einigung und Übergabe des Papiers übertragen und sind deshalb für den Verkehr hervorragend geeignet. Kontakt zwischen Gesellschaft und Aktionär ist schwach. - Gegensatz: Namensaktie.

 

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