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Genußschein

1. Begriff: Urkunde, die Rechte verschiedener Art (vornehmlich Genußrecht am Reingewinn oder am Liquidationserlös) an einer Unternehmung unabhängig von der Rechtsform verbrieft, im Gegensatz zur Aktie, die Gesellschaftsrechte beurkundet. - 2. Arten: a) Genußschein können als Inhaberpapiere, Namenspapiere oder Orderpapiere ausgegeben werden. - Weitere Unterscheidungen: b) Nach der Form: (1) Nominalpapier, auf bestimmte Summe lautend; (2) Quotenpapier, auf prozentualen Anteil am Gewinn oder Liquidationserlös lautend. c) Nach dem Inhalt: (1) Genußschein mit Anspruch auf Gewinnbeteiligung; (2) Genußschein mit Anspruch auf Anteil am Liquidationserlös; (3) Genußschein mit Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Summe. - 3. Ausgabe: a) Genußschein können ausgegeben werden (1) als Entschädigung für Forderungserlaß bei Sanierung, (2) als Dividendenausgleich, (3) als Aktienersatz für ausscheidende Gesellschafter. b) Die Ausgabe darf nur auf Beschluß der Hauptversammlung mit Zustimmung von mindestens 75% des anwesenden Kapitals erfolgen (§ 221 AktG). c) Die Aktionäre haben grundsätzlich ein Bezugsrecht. - 4. Genußschein sind Eigenkapital, wenn kein Kündigungsrecht seitens des G.-Inhabers besteht; Fremdkapital, wenn Kündigungsrecht besteht.

 

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