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Genußrechtskapital

Kapital, das gegen Gewährung von Genußrechten gebildet wird und bei Kreditinstituten nach § 10 V KWG als Ergänzungskapital dem haftenden Eigenkapital der Kreditinsitute zuzurechnen ist, wenn bestimmte, im Gesetz aufgeführte Voraussetzungen erfüllt sind: volle Teilnahme am Verlust, Nachrangigkeit, Mindestdauer der Zurverfügungstellung fünf Jahre, Mindestrestlaufzeit zwei Jahre.

 

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