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Lohnkonto

zur Erleichterung der Nachprüfung des Lohnsteuerabzugs am Ort der Betriebsstätte für jeden Arbeitnehmer zu führendes Konto (§ 41 I EStG, § 4 LStDV); ausgenommen Arbeitnehmer, die im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 780 DM, wöchentlich 182 DM, täglich 26 DM verdienen und für die keine Lohnsteuer einzubehalten ist. Ist durch die Lohnbuchführung zu führen. Das Lohnkonto ist auch im Interesse der Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung) zu führen. 1. Angaben: (1) Name, (2) Geburtstag, (3) Wohnsitz und Wohnung, (4) Steuerklasse, (5) Zahl der zu berücksichtigenden Kinder und Kinderfreibeträge, (6) Religionsbekenntnis des Arbeitnehmers, (7) Nummer der Lohnsteuerkarte nebst Angabe der ausstellenden Gemeinde und des zuständigen Finanzamtes, (8) Hinzurechnungsbeträge wegen Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte, (9) auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sowie deren Geltungsdauer (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), (10) "B", wenn die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer für einen nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38 c II EStG) ermittelt wurde. Meist enthält das Lohnkonto auch die weiteren aus den Lohnstreifen ersichtlichen Angaben, z. B. über Sozialversicherungsbeiträge etc. - 2. Verbuchung der Lohnzahlung auf dem Lohnkonto nach Tag, Lohnzahlungszeitraum sowie Höhe des bezahlten Arbeitslohns (ohne jeden Abzug und ohne Kürzung um Arbeitnehmer- oder Weihnachtsfreibetrag) und der einbehaltenen Lohnsteuer. Auszulassen sind steuerfreie Einkünfte, die nicht zum Arbeitslohn gehören, gewährter Auslagenersatz und Ersatz von Reisekosten, soweit diese anderweitig nachgeprüft werden können und das Finanzamt dies besonders zuläßt; einzutragen sind auch Arbeitslohn für eine mehrjährige Tätigkeit, Erfindervergütung, Prämien für Verbesserungsvorschläge sowie pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallende Lohnsteuer. Das Lohnkonto ist spätestens Ende des Jahres aufzurechnen. - 3. Aufbewahrungspflicht besteht für sechs Jahre. - 4. Führung und Aufbewahrung auf Datenträgern: Die nach steuerlichen Vorschriften erforderlichen Aufzeichnungen können auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Form der Buchführung einschl. des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (§ 146 V AO). Die Unterlagen können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können (§ 147 II AO).

 

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