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Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG)

Gesetz vom 30. 7. 1992 (BGBl I 1405) nebst VO zur Durchführung des WoPG i. d. F. vom 22. 6. 1994 (BGBl I 1446). - 1. Prämiengewährung für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus vom Bund für (a) Beiträge an Bausparkassen, (b) den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften, (c) Beiträge aufgrund von drei bis sechs Jahre laufenden allgemeinen Spar- oder Ratensparverträgen, die zur Finanzierung des Baus oder Erwerbs eines Eigenheims, einer Kleinsiedlung oder Eigentumswohnung dienen, (d) Beiträge aufgrund von Kapitalansammlungsverträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik für den gleichen Zweck. - 2. Voraussetzungen: Die Gewährung der Wohnungsbauprämie erfolgt nur, wenn das zu versteuernde Einkommen des Sparjahres 50 000 DM, bei Zusammenveranlagung der Ehegatten 100 000 DM nicht übersteigt. - 3. Höhe: Die Prämie beträgt 10% der im Kalenderjahr geleisteten Sparbeiträge. Sparleistungen Alleinstehender sind bis zu 1 000 DM im Kalenderjahr und Sparleistungen von Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, bis zu 2 000 DM im Kalenderjahr begünstigt. - 4. Anträge sind an das Institut zu richten, an das prämienbegünstigte Aufwendungen geleistet wurden; dieses fordert die Prämien von dem zuständigen Finanzamt an. Auf Antrag hat das Finanzamt die Prämie durch Bescheid festzusetzen. Die Prämie ist zum vertragsmäßigen Zweck zu verwenden. Sie gehörten nicht zu den Einkünften i. S. d. Einkommensteuergesetzes.

 

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