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Berufshilfe

früher: Berufsfürsorge. 1. Begriff: Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durch Arbeits- und Berufsförderung. Die Berufshilfe soll den Verletzten zur Wiederaufnahme seines früheren Berufs oder, wenn das nicht möglich ist, zur Aufnahme eines anderen Berufs oder einer anderen Erwerbstätigkeit befähigen und ihm zur Erhaltung oder Erlangung einer Arbeitsstelle verhelfen. Neuer Beruf oder neue Erwerbstätigkeit sollen möglichst gleichwertig sein (§ 556 RVO, ab 1. 1. 1997 §§ 35 ff. SGB VII). - 2. Umfang: Die Berufshilfe umfaßt insbes. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschl. Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie Eingliederungshilfen an Arbeitgeber, zur Berufsfindung oder Arbeitserprobung, zur Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung; berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschl. eines zur Teilnahme an diesen Maßnahmen erforderlichen schulischen Abschlusses; sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, um dem Verletzten eine angemessene und geeignete Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder in einer Werkstatt für Behinderte (Behinderten-Werkstatt) zu ermöglichen (Rehabilitation). - Vgl. auch Übergangsgeld.

 

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