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Berufsausbildungsbeihilfe

Maßnahme nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Zuschüsse oder Darlehen für die berufliche Ausbildung, gewährt von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) an Jugendliche oder Erwachsene, soweit hierfür die eigenen Mittel und die Mittel der Unterhaltsverpflichteten nicht ausreichen. - Gefördert wird die betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung in den nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) anerkannten Berufen, soweit hierfür Eignung und Neigung des Auszubildenen gegeben sind; gegebenenfalls auch berufsvorbereitende Maßnahmen für noch nicht berufsreife Jugendliche. - Voraussetzung für die Leistung ist, daß der Antragsteller (1) mindestens 360 Kalendertage eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt hat und (2) arbeitslos ist (§ 40 a AFG). - Steuerliche Behandlung: Aus öffentlichen Mitteln oder von öffentlichen Stiftungen gezahlte Beihilfen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 11 EStG). - Anders: Ausbildungsbeihilfe.

 

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