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Niederlassungsfreiheit

1. I. w. S.: Das allen Deutschen zustehende Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG), nämlich das Recht, an jedem Ort innerhalb des Bundesgebiets Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen. - 2. I. e. S.: Eine der im EG-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten zur Errichtung eines Einheitlichen Binnenmarktes (Art. 52-58 EG-Vertrag). Sie umfaßt die Aufnahme und Ausübung jeder erlaubten selbständigen Erwerbstätigkeit von EG-Angehörigen in einem anderen Mitgliedsland, die von einer dort eingerichteten Niederlassung ausgeht. Sie umfaßt die Gründung und Leitung von Unternehmen, Agenturen, Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften. Berechtigt sind natürliche und juristische Personen sowie alle Gesellschaften, soweit sie Erwerbszwecke verfolgen. Von der Dienstleistungsfreiheit (Art. 59, 60 EGV) als eine der anderen Grundfreiheiten unterscheidet sich die Niederlassungsfreiheit durch die Dauer der Tätigkeit, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 48 EGV) durch das Merkmal der Selbständigkeit der Erwerbstätigkeit. Für Investitionen der Selbständigen in Zusammenhang mit der Gründung oder dem Betrieb einer Niederlassung finden die Vorschriften über die Kapitalverkehrsfreiheit Anwendung (Art. 52 II i. V. mit Art. 73 b I EGV). Die Niederlassungsfreiheit enthält als sachlichen Therm das Gebiet der Inländergleichbehandlung, d. h. jeder Angehörige der EU, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchte, kann beanspruchen, so behandelt zu werden wie die dort Niedergelassenen.

 

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