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Passivierungspflicht

Gebot, grundsätzlich alle Schulden, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Jahresbilanz zu passivieren (§ 246 HGB); bzgl. Ausnahmen vgl. Passivierungswahlrecht. - Bei Kapitalgesellschaften besteht außerdem die Pflicht, das gezeichnete Kapital zum Nennwert anzusetzen.

 

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