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freiwillige Gerichtsbarkeit

1. Begriff: Vorsorgende Rechtspflege; Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die f. G. umfaßt u. a. Vormundschafts-, Betreuungs-, Personenstands-, Nachlaß- und Teilungssachen, Unterbringungs-, Registersachen (Handels-, Vereins-, Schiffs- und Güterrechtsregister, Grundbuch) und das Urkundenwesen. - 2. Zivilprozesse nach der ZPO sind in den der f. G. zugewiesenen Angelegenheiten nicht möglich. - 3. Rechtsgrundlagen: Bundesrechtlich das Gesetz über die Angelegenheiten der f. G. vom 17. 5. 1898 (FGG) m. spät. Änd. Ergänzende Vorschriften sind u. a. in BGB, HGB, GBO und Landesgesetzen über die f. G. enthalten. Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 1-34 FGG): Das Verfahren unterscheidet sich wesentlich von dem des Zivilprozesses, ist insbes. formloser und beweglicher. a) Es verlangt Parteifähigkeit der "Beteiligten", erweitert aber die Prozeßfähigkeit in verschiedener Hinsicht. - b) Einleitung des f. G.-Verfahrens vielfach von Amts wegen; das Gericht hat auch von Amts wegen zur Wahrheitsfindung Ermittlungen anzustellen und ggf. Beweise zu erheben, ohne dabei an die Beweismittel der ZPO gebunden zu sein. - c) Das Verfahren ist nicht öffentlich und führt zur Entscheidung durch Beschluß (Verfügung, Anordnung), der i. a. bei veränderter Sachlage eine neue abweichende Entscheidung zuläßt. - 4. Zuständiges Gericht: Amtsgericht. - 5. Rechtsmittel: Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Beschwerde schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amts- oder übergeordneten Landgerichts durch denjenigen, dessen Recht durch den anzufechtenden Beschluß beeinträchtigt oder dessen Antrag abgelehnt ist. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die sog. weitere Beschwerde, die nur auf unrichtige Gesetzesanwendung gestützt werden kann, gegeben. Die Beschwerdeschrift muß, sofern die weitere Beschwerde nicht zu Protokoll erklärt wird, von einem Rechtsanwalt oder Notar unterzeichnet sein und führt zur Entscheidung durch das Oberlandesgericht. - In Familien- und Kindschaftssachen Beschwerde beim Oberlandesgericht. - Soweit in Ausnahmefällen nur eine sofortige Beschwerde zugelassen ist, muß sie binnen zwei Wochen seit Bekanntmachung der anzufechtenden Entscheidung eingelegt werden.

 

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