Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Güterrechtsregister

jedermann zur Einsicht offenstehendes Register, in das die ehelichen güterrechtlichen Verhältnisse (eheliches Güterrecht) eingetragen werden (§§ 1558-1563 BGB; Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. 8. 1969, BGBl I 1067). Führung beim Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Verlegung des Wohnsitzes muß die Eintragung wiederholt werden. Einzutragen sind alle Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand, insbes. alle Eheverträge. Der Eintragungsantrag bedarf öffentlicher Beglaubigung. Die Eintragungen sind vom Registergericht öffentlich bekannt zu machen. Dritten Personen gegenüber können sich die Eheleute auf eine eintragungsfähige Tatsache, z. B. Ehevertrag, nur dann berufen, wenn diese Tatsache dem Dritten bekannt oder im Güterrechtsregister eingetragen ist. Die Einsicht des Güterrechtsregister ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann gegen Gebühr eine Abschrift gefordert werden; sie ist auf Verlangen zu beglaubigen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Güterrecht
Güterschaden-Europa-Deckung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Eingangsabgabenbefreiung | Dotationskapital | Windstärke | Automatenladen | Importwarenabschlag
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum