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Steuerpolitik

I. Finanzwissenschaft/Wirtschaftspolitik: 1. Begriff: Einsatz steuerlicher Maßnahmen im Dienste der Finanz- und Wirtschaftspolitik (vgl. auch Finanzpolitik). - 2. Ziele: a) Fiskalische Ziele: Steigerung des Steueraufkommens. b) Nichtfiskalische Ziele: Die Steuerpolitik kann jegliche staatspolitische Ziele verfolgen, z. B. allokative Ziele durch differenzierte Umsatzsteuersätze, wachstumspolitische Ziele durch erhöhte Abschreibungen, distributive Ziele durch einen progressiven Einkommensteuertarif und konjunkturpolitische Ziele durch eine built-in flexibility. - 3. Ansätze: a) Auswahl der Steuerobjekte, z. B. Neueinführung oder Abschaffung von Steuern. b) Steuertechnik, diesbezüglich vielfältige Eingriffsmöglichkeiten, z. B. Steuerbefreiungen, Ausdehnung oder Einschränkung der Steuerbemessungsgrundlage, Steuersatzänderungen. - 4. Wirkungen: In allen Bereichen der Volkswirtschaft (Einkommensentstehung, -verwendung und -verteilung, bei privaten Haushalten wie bei Unternehmen und auch im Ausland) zeigen sich Wirkungen. Für den Politiker ist die Kenntnis der Wirkungen seiner Maßnahmen unerläßlich, doch nie umfassend erreichbar, so daß man beabsichtigte und unbeabsichtigte Wirkungen unterscheiden muß. - 5. Grenzen: Liegen in den ökonomischen und psychischen Grenzen der Besteuerung i. a., im besonderen jedoch in den Vorstellungen vom Sinn und Zweck der einzelnen Steuern. Ferner muß eine aktive Steuerpolitik stets beachten, daß in demokratisch regierten Staaten Variationen im Steuergefüge nur sehr langsam in die Tat umgesetzt werden können, woraus eine strukturelle Schwerfälligkeit der Steuerpolitik resultiert.
II. Betriebswirtschaftslehre: Der auf das Objekt Steuern bezogener Teilbereich der allgemeinen Unternehmenspolitik, mit der die Erreichung der Unternehmensziele gewährleistet werden soll. 1. Ziele: In der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre werden zahlreiche steuerpolitische - vornehmlich steuerbilanzpolitische - Ziele diskutiert. In allgemeingültiger Form kann eine steuerpolitische Zielfunktion definiert werden als: Minimiere den Barwert der Steuerauszahlung, der sich durch die Wirkungen des Einsatzes steuerpolitischer Mittel auf die Größen Steuerhöhe und Zahlungszeitpunkt erzielen läßt, und beachte hierbei die Gewährleistung des vorgegebenen Erfolgsniveaus. - 2. Mittel: (Überblick vgl. Übersicht ): (a) Sachverhaltsgestaltung: Die über die bloße Ausübung der steuerlichen Wahlrechte hinausgehende steuerlich motivierte Beeinflussung des verwirklichten Sachverhalts unter den oben genannten Zielsetzungen (z. B. Wahl der Rechtsform, Bestimmung des Standorts, Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter). (b) Ein steuerliches Wahlrecht folgt immer erst auf einen realisierten Sachverhalt. Ein Wahlrecht liegt dann vor, wenn an den verwirklichten Sachverhalt nicht zwingend eine bestimmte Rechtsfolge angeknüpft, sondern der Steuerpflichtige entweder bestimmen kann, welche von mindestens zwei alternativen Rechtsfolgen bei ihm Anwendung finden soll, oder er die Wahl hat, ohne weitere Sachverhaltsgestaltung eine bestimmte Rechtsfolge eintreten zu lassen oder jegliche Rechtsfolge zu vermeiden. - Differenzierung der steuerlichen Wahlrechte: (1) Die steuerbilanziellen Wahlrechte (z. B. Wahl der Abschreibungsmethode, Übertragung stiller Reserven nach § 6 b EStG, Bewertung von Vorratsvermögen nach Lifo, u. v. m.) dienen der Beeinflussung der Steuerbilanz. Neben der ordentlichen, regelmäßig jährlich zu erstellenden Ertragsteuerbilanz existieren steuerliche Sonderbilanzen (außerordentliche Steuerbilanzen), die zu bestimmten Anlässen anzufertigen sind (z. B. Umwandlung, Beendigung, Gründung) und ebenfalls durch den Einsatz bestimmter Wahlrechte gestaltet werden können. (2) Wahlrechte, die die Überschußrechnung nach § 4 III EStG beeinflussen (z. B. § 6 c EStG, § 7 EStG). (3) Wahlmöglichkeiten, die es dem Steuerpflichtigen erlauben, auf die Rechenwerke einzuwirken, die der Ermittlung der Überschußeinkunftsarten (Einkünfte) nach § 2 I Nr. 4-7 EStG dienen (z. B. §§ 82 g, 82 i EStDV). (4) Die Vermögensaufstellungspolitik (Vermögensaufstellung), deren Aufgabe in der zielgerichteten, durch Ausübung gesetzlich zulässiger Wahlrechte bewirkten Beeinflussung des zu ermittelnden Betriebsvermögens besteht. Durch die zwingend vorgeschriebene Übernahme der Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung existiert eine eigenständige Vermögensaufstellungspolitik allerdings kaum noch, sondern ist eng an die Steuerbilanzpolitik (Bilanzpolitik) geknüpft (sog. verlängerte Maßgeblichkeiten). (5) Außerhalb dieser speziellen Gebiete verbleibt ein großer Bereich, in dem der Steuerpflichtige aufgrund vorhandener Wahlrechte steuerpolitische Aktivitäten entfalten kann. Da diesem Umfeld ein unmittelbarer Bezug zu einer der genannten speziellen Steuerpolitik fehlt, wird es als allgemeiner steuerpolitischer Teilbereich bezeichnet, der die Wahlrechte umfaßt, deren Wirkung über die Beeinflussung der zuvor genannten Rechenwerke hinausgeht (Rechtswahlmöglichkeiten). Insgesamt sind nahezu 130 Rechtswahlmöglichkeiten bekannt (z.B. Option nach § 9 UStG). - 3. Wirkungen: a) Die Sachverhaltsgestaltungen zeigen ihre Wirkungen sowohl im allgemeinen steuerpolitischen Bereich als auch in den einzelnen genannten speziellen Steuerpolitik - b) Steuerpolitische Wahlrechte beeinflussen die Steuerschuld unmittelbar oder mittelbar über eine Beeinflussung der Bemessungsgrundlage, des Steuersatzes oder beider Größen. Weitere Folgen aufgrund der Steuerartendependenzen und Steuerarteninterdependenzen. Ferner lassen sich durch die Ausübung von Wahlrechten Steuerbemessungsgrundlagen persönlich (bestimmten Steuerpflichtigen) oder sachlich (unterschiedlichen Einkunftsarten, Vermögensarten) zuordnen. Weitere Konsequenzen durch die Veränderung der mit den Steuerpflichtigen verbundenen Verwaltungsaufgaben. Von entscheidender Bedeutung ist die Möglichkeit, den Zahlungszeitpunkt zu verschieben. - c) Aus dem Zusammenspiel dieser Konsequenzen ergibt sich die vom Steuerpflichtigen zur Erreichung seines steuerpolitischen Ziels angestrebte Folge. Bei der Durchführung betriebswirtschaftlicher Steuerpolitik sind die durch sie anfallenden Kosten mit ins Vorteilhaftigkeitskalkül einzubeziehen. - 4. Ungewißheit: Steuerpolitische Entscheidungen werden von Ungewißheit beeinflußt. - a) Auf der Sachverhaltsseite ist zum einen ungewiß, welche Würdigung der bereits realisierte oder zukünftig zu realisierende Sachverhalt durch die Finanzverwaltung erfährt, zum anderen ist die Sachverhaltsentwicklung mit Ungewißheiten behaftet. - b) Die Steuerrechtsseite unterliegt der Ungewißheit insbes. durch die Risiken, die durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung verursacht werden. - c) Vermeidung der Ungewißheit ist kaum möglich; allenfalls bezogen auf den Bereich der für den Steuerpflichtigen erkennbaren "eingrenzbaren Ungewißheit" durch verbindliche Zusagen seitens der Finanzverwaltung oder durch Steuerklauseln. Hinsichtlich "uneingrenzbarer Ungewißheiten" (unerwarteter Rechtssprünge) besteht keine Möglichkeit des Steuerpflichtigen, sie im Rahmen serioser Planungen zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige ist hier besonders auf Übergangsregelungen durch Gesetzgeber und Finanzverwaltung angewiesen, um steuerlich untragbare Ergebnisse für bereits getroffene Dispositionen zu vermeiden..

 

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