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Haushaltsbesteuerung

I. Haushaltsbesteuerung im weiteren Sinne (kreislauftheoretisches Begriffsverständnis): 1. Begriff: Besteuerung der im persönlichen Bereich des wirtschaftenden Menschen realisierten Steuertatbestände, die eine besondere Leistungsfähigkeit ausdrücken. Die Besteuerung der Organisationsgebilde "privater Haushalt" steht im Gegensatz und in Ergänzung zur objektiven Unternehmensbesteuerung, die die Steuertatbestände in jenen Organisationsgebilden aufsucht, die der Kombination produktiver Faktoren dienen und die Ertragsfähigkeit dieser Organisationen ausdrücken. Private Haushalte sind diejenigen Kreislaufaggregate, denen die in den Unternehmen entstandenen Erträge als Einkommen zugehen (Einkommensentstehungsstrom des Kreislaufs). - 2. Erhebung von Personensteuern: Lohn- und Einkommensteuer, Kirchensteuer, persönliche Vermögensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer; das Leistungsfähigkeitsprinzip läßt sich aber auch in der Besteuerung der Einkommensverwendung realisieren, weshalb auch die "persönliche Ausgabensteuer" zu den Personensteuern zählt.
II. Haushaltsbesteuerung im engeren Sinne (veranlagungstechnisches Begriffsverständnis): Gemeinsame Veranlagung aller Leistungsfähigkeitsindikatoren der gesamten Familie und aller in einem Haushalt zusammenlebenden Personen oder weniger umfassend die Zusammenveranlagung der Ehegatten. Daneben steht die Individualbesteuerung bzw. -veranlagung, bei der jedes Mitglied eines Haushalts getrennt von den anderen veranlagt und besteuert wird.
III. Haushaltsbesteuerung in der Bundesrep. D.: 1. Begriff: Besteuerung von Ehegatten und von Eltern und steuerlich zu berücksichtigenden Kindern als Gemeinschaft. - 2. Die Haushaltsbesteuerung von Ehegatten erfolgt bei der Einkommensteuer nach § 26 EStG durch Zusammenveranlagung, wenn beide Ehegatten diese wählen oder keine Erklärung abgeben (Ehegatten IV 2 a)). Die Steuerprogression, die durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten entsteht, ist durch die besondere Gestaltung des Einkommensteuertarifs gemildert (Splitting-Verfahren). - 3. Bei der Vermögensteuer (§ 14 VStG) werden Ehegatten zusammenveranlagt, ebenfalls Ehegatten mit Kindern und Einzelpersonen mit Kindern, wenn diese eine Haushaltsgemeinschaft bilden und die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder in Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres). Durch die Zusammenveranlagung vervielfachen sich die Freibeträge, die vom Gesamtvermögen (vgl. auch Zusammenrechnung des Vermögens) zum Abzug kommen. Aufgrund des linearen Tarifs entsteht jedoch in keinem Fall ein Progressionseffekt. Die Vermögensteuer wird voraussichtlich zum 1. 1. 1997 abgeschafft.

 

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