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Haushaltsfreibetrag

Begriff des Einkommen- und Lohnsteuerrechts (§ 32 VII EStG). Den Haushaltsfreibetrag von 5616 DM erhalten Steuerpflichtige, bei denen das Splitting-Verfahren nicht anzuwenden ist und keine getrennte Veranlagung durchgeführt wird, wenn ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld gewährt wird. Bei Lohnsteuerpflichtigen ist der Haushaltsfreibetrag in der Lohnsteuertabelle durch Einstufung in die Steuerklasse II bereits berücksichtigt. Bei Einkommensteuerpflichtigen wird er im Wege der Veranlagung gewährt.

 

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