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Verspätungszuschlag

Druckmittel zur Sicherung des rechtzeitigen Eingangs der Steuererklärung (§ 152 AO). - 1. Tatbestand: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann (Ermessen) Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Verspätungszuschlag sind steuerliche Nebenleistungen. - 2. Höhe: Die Verspätungszuschlag dürfen 10% der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Meßbetrages nicht übersteigen und höchstens 10 000 DM betragen. - 3. Festsetzung: Verspätungszuschlag entstehen durch die bekanntgegebene Ermessensentscheidung der Finanzbehörde; die Festsetzung schließt Zwangsmittel nicht aus. - 4. Fälligkeit: Verspätungszuschlag wird mit Ablauf dervom Finanzamt gesetzten Frist fällig (§ 220 II). I. d. R. ist dies die Zahlungsfrist für die Steuer.

 

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