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sonstiges Vermögen

Begriff des BewG: Alle Wirtschaftsgüter, die nicht zu den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen gehören und nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 111 BewG fallen. Beispiele: Spareinlagen, Bankguthaben, Aktien, Geschäftsguthaben, Kapitalwert von Nießbrauchrechten, noch nicht fällige Versicherungsansprüche, Edelmetalle, Schmuck- und Luxusgegenstände (§ 110 BewG). - Freibeträge und Freigrenzen sind für mehrere Wirtschaftsgüter in § 110 BewG in unterschiedlichem Ausmaß festgelegt (z. B. für Spareinlagen, Kunstgegenstände). - Im Gegensatz zu den anderen Vermögensarten wird für das s. V. kein Einheitswert festgestellt.

 

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